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Neue Überbrückungshilfe IV sowie Neustarthilfe 2022

Ab dem 01. Januar 2022 wird die Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum 01. Januar 2022 bis 31. März 2022 fortgeführt. Für Soloselbständige wurde ebenfalls ab dem 01. Januar 2022 die Neustarthilfe Plus als Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum 01. Januar 2022 bis 31. März 2022 fortgeführt.


Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus. Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent. Unternehmen erhalten weiterhin die Erstattung eines Großteils ihrer Fixkosten. Zusätzlich erhalten besonders schwer getroffene Unternehmen einen Eigenkapitalzuschuss von 30 oder 50 Prozent.

Die Neustarthilfe 2022 wird unter den Bedingungen der Neustarthilfe Plus fortgeführt. Soloselbständige können mit der Neustarthilfe 2022 weiterhin EUR 1.500,00 pro Monat an direkten Zuschüssen erhalten. Der Antragsteller darf die Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum mindestens 60 Prozent betragen hat.

Wann eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 möglich sein wird ist derzeit noch nicht bekannt.